satzung // Stand 28.März 2015


§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 _____________________________________________________________

 

1.1 Der Verein führt den Namen

 

    Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.

 

    und hat seinen Sitz in 18435 Stralsund, Prohner Str. 34a

 

1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der

    Nr. VR LXIV eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne der

    geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

1.3 Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V.

    Stralsund.

 

 § 2

 

Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Vereinsförderungsgesetz vom 16.11.89 (Abschnitt

"Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51- 68) der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

2.1 Der Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. stellt sich das

      Ziel, die Kleingartenanlage zu erhalten und für seine Mitglieder sowie

      für die Öffentlichkeit weiter auszugestalten. Die Tätigkeit seiner

      Mitglieder soll der aktiven Erholung und Entspannung dienen, die Gesundheit

      fördern und zur Eigenversorgung mit gärtnerischen Produkten beitragen.

      Die Mitglieder des Kleingartenvereins nutzen den Boden sinnvoll und

      ökologisch orientiert und setzen sich für die Pflege und den Schutz der

      natürlichen Umwelt ein. Sie unterstützen die Erziehung der Jugend zur

      Naturverbundenheit. Der Kleingartenverein fördert die Freizeitgestaltung

      und die Gemeinschaft seiner Mitglieder durch die Organisation von

      Fachberatungen und freudebetonten geselligen Veranstaltungen.

 

2.2 Die Tätigkeit in dem Kleingartenverein erfolgt freiwillig, ehrenamtlich

      und  selbständig sowie politisch und konfessionell unabhängig.

 

 

2.3 Der Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. schließt als

      Zwischenpächter mit seinen Mitgliedern Pachtverträge ab, sofern von

      den Mitgliedern ein entsprechender Antrag gestellt und ein Kleingarten

      zur weiteren Verpachtung vorhanden ist.

 

 

 

§ 3

 

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 _____________________________________________________________

 

3.1 Mitglied des Kleingartens Verein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. kann

      jeder Bürgerin und Jeder Bürger werden die das 14. Lebensjahr

      vollendet haben.

 

3.2 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

      Für Minderjährige ist eine schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten

      mit dem Antrag einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die

      Aufnahme.

 

3.3 Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 €, für

      jedes weitere Mitglied 15,00 € und schriftlicher Anerkennung dieser Satzung wirksam.

 

 

3.4 Alle Mitglieder des Kleingartenvereins "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.,

      die bereits als Mitglied dem Verband der Kleingärtner, Siedler und

      Kleintierzüchter angehörten, werden bei Anerkennung dieser

      Satzung in diesem Verein aufgenommen.

 

3.5 Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist nicht übertragbar und nicht

      vererbbar.

 

3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder,

      die langjährig besondere Leistungen für die Entwicklung des

      Kleingartenvereins vollbracht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt

      werden.

 

3.7 Die Mitgliedschaft endet durch;

      a) freiwilligen Austritt,

      b) Ausschluss oder

      c) Tod

 

3.8 Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären. Dabei sind die im

      Pachtvertrag und Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Termine und

      Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.

 

3.9 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

      a) die in dieser Satzung festgelegten Pflichten oder die Beschlüsse der

          Mitgliederversammlung wiederholt und/oder bewusst verletzt,

      b) durch sein Verhalten das Ansehen des Kleingartenvereins oder  

          dessen Interessen in grober Weise schädigt,

      c) sich gegenüber anderen Mitgliedern des Kleingartenvereins

          rücksichtslos und gewissenlos verhält,

      d) mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen und anderen

          finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleingartenverein in

          Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher

          Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten

          seinen Verpflichtungen nachkommt und

      e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus dem

          Pachtvertrag an Dritte überträgt.

 

3.10 Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand in Anwesenheit des

        betreffenden Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit. Soweit das

        Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden ist, kann es binnen

        einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses

        über seine Ausschluss schriftlich ein Schlichtungsverfahren vor der

        Schlichtungskommission beantragen.

        Kommt es zwischen den Parteien zu keiner Einigung über den

        Ausschluss bzw. den Austritt oder hebt die Schlichtungskommission den

        ausgesprochenen Ausschluss auf, kann der Vorstand oder das Mitglied

        innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des

        Beschlusses der Schiedskommission schriftlich die endgültige

        Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

        Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich nachweisbar an

        die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift zu übersenden.

        Mit dem Ausschluss aus dem Verein erfolgt gleizeitigt die Beendigung

        des Pachtverhältnisses über einen Kleingarten, wobei der Ausschluss

        die Wirkung einer fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses besitzt.

        Das Ausgeschlossene Mitglied ist daher verpflichtet, den Kleingarten

        unverzüglich von jeglicher Bepflanzung und Bebauung zu räumen und dann

        geräumt sowie frei von Rechten Dritter

        an den Vorstand des Vereins herauszugeben.

 

  

  

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

_____________________________________________________________

 

4.1 Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt;

      a) einen Antrag auf Abschluss eines Pachtvertrages einer Kleingarten-

          Parzelle zu stellen,

      b) die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

      c) an allen Veranstaltungen des Kleingartenvereins teilzunehmen,

      d) seine Anwesenheit zu fordern, wenn im Vorstand, in der

          Schlichtungskommission oder in der Mitgliederversammlung zu

          seiner Person oder Tätigkeit im Verein verhandelt wird.

 

4.2 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet,

      a) die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten,

      b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Kleingartenvereins

          anzuerkennen und sich für deren Umsetzung aktiv

          einzusetzen,

      c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen,

          die sich aus dem Pachtvertrag ergeben, pünktlich zu entrichten,

      d) die für den Kleingartenverein durch Beschluss der

          Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu

          erbringen oder den dafür festgelegten finanziellen Ausgleichbetrag

          zu entrichten,

      e) die vereinseigenen Einrichtungen pfleglich zu behandeln

          sowie für Ordnung und Sicherheit in der Gartenanlage beizutragen. 

 

 

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

____________________________________________________________ 

 

5.1 die Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung,

      b) der Vorstand,

      c) die Rechnungsprüfgruppe,

      d) die Schlichtungskommission

     

 

 

§ 6

 

Die Mitgliederversammlung

_____________________________________________________________

 

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des

      Kleingartenverein.

 

6.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im

      Jahr als Jahreshauptversammlung sowie dann einzuberufen, wenn es

      die Interessen des Kleingartenvereins erfordern. Die

      Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens ein

      Drittel der Mitglieder schriftlich fordern.

      Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung

      ist den Mitgliedern vier Wochen vorher durch Aushang zur

      Kenntnis zu geben.

 

6.3 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine

      Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss

      ist für alle Mitglieder des Kleingartenvereins verbindlich.

      Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. Die Mitgliederversammlung

      kann aber eine geheime Abstimmung beschließen.

      Die Beschlüsse sind in einem vom Versammlungsleiter und vom

      Protokollführer zu unterschreibenden niederzulegen.

 

6.4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von 

       zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienen

       Mitglieder.

 

6.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und

      (entscheidet):

      a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

      b) Wahl der Rechnungsprüfgruppe,

      c) Wahl der Schlichtungskommission,

      d) Beschlussfassung über die Satzung und erforderlich gewordene

          Veränderungen,

      e) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen

          und zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen,

      f) Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vorstandes, der Rechnungs-

          prüfgruppe und der Schlichtungskommission,

      g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und

      h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 7

 

Der Vorstand

_____________________________________________________________

 

7.1 Der Vorstand des Kleingartenvereins "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.

     besteht aus zehn Mitgliedern. Ihre Funktionen sind:

     a) der Vorsitzende,

     b) der Stellvertreter des Vorsitzenden,

     c) der Schriftführer,

     d) der Kassierer,

     e) der Kulturbeauftragte,

     f) der 1. Verantwortliche für Baufragen,

     g) der 2. Verantwortliche für Baufragen,

     h) der 1. Verantwortliche für Ordnung, Sicherheit und Arbeitseinsätze,

     i) der 2. Verantwortliche für Ordnung, Sicherheit und Arbeitseinsätze,

     j) der Techniker.

 

7.2 Der Vorstand wird in der Regel für die Dauer von drei Jahren in

     offener Wahl gewählt.

     Die Wahl erfolgt im Block und oder auf Antrag auch nur eines Midgliedes

     einzeln. Seine Mitglieder können innerhalb der Wahlperiode durch die

     Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen lt. Satzung

     übertragenden Aufgaben nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen nicht

     mehr nachkommen können. Sofern ein Vorstandsmitglied ausfällt, kann der

     Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Midglied in die freie Funktion des

     Vorstandes kooptieren.

 

 7.3 Der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied

       oder der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres

       Vorstandsmitglied vertreten den Kleingartenverein im

       Rechtsverkehr.

  

7.4 Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat und bei

      Notwendigkeit zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende

      oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des

      Vorstandes erschienen sind. Die Beschlussfassung erfordert eine Mehrheit der

      erschienener Mitglieder.

 

7.5 Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann über die

      Entschädigung von Mitgliedern des Vereins für besondere Aufwendungen

      (Aufwandsentschädigung) beschließen, auch in Form einer

      pauschalen Entschädigung.

 

7.6 Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in,

      a) der laufenden Geschäftsführung des Kleingartenvereins,

      b) der Vertretung des Kleingartenvereins im Rechtsverkehr,

      c) der Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,

      d) der Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

      e) der Verwaltung und Werterhaltung der vereinseigenen Einrichtungen.

      

 

 

§ 8

 

Die Rechnungsprüfgruppe

_____________________________________________________________

 

8.1 Die Rechnungsprüfgruppe des Kleingartens Verein "Knieper-Vorstadt"

      Stralsund e.V. besteht aus zwei Mitgliedern. Sie wird durch die

      Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer der Wahlperiode des

      Vorstandes gewählt.

 

8.2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht zugleich

      Mitglieder des Vorstandes des Kleingartenvereins sein. Sie unterliegen

      keiner Weisung des Vorstandes und dürfen durch diesen nicht

      beaufsichtigt werden.

 

8.3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe haben das Recht, an allen

      Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

8.4 Die Rechnungsprüfgruppe hat folgende Aufgaben:

      a) jährliche Kontrolle der Kasse, des Kontos und des Belegwesens des

          Kleingartenvereins:

      b) Vorlage eines Prüfungsberichtes über die im Geschäftsjahr durch-

          geführten Kontrollen auf der Jahreshauptversammlung.

      c) Die Rechnungsprüfgruppe unterbreitet nach erfolgten Prüfungen und der

          Berichterstattung der Mitgliederversammlung den Vorschlag für die

          Entlastung des des Vorstandes für den Berichtszeitraum.

 

 

 

§ 9

 

Die Schlichtungskommission

_____________________________________________________________

 

 

9.1 Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der

      Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer der Wahlperiode

      des Vorstandes gewählt werden.

      Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes und unterliegen keiner

      Weisung und Aufsicht des Vorstandes.

 

9.2 Die Schlichtungskommission entscheidet auf der Grundlage der

      Schlichtungsverordnung des Kreisverbandes der Gartenfreunde e. V.

      Stralsund über an sie gestellte Anträge bei Streitigkeiten zwischen

      einzelnen Mitgliedern oder dem Vorstand und Mitgliedern bzw. im

      Ausschlussverfahren in der Besetzung von Drei Mitgliedern, wobei der

      Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden der

      Schlichtungskommission jeweils den Vorsitz inne hat.

 

9.3 Bei Ausfall eines Mitgliedes kooptiert die Schlichtungskommision ein neues

      Mitglied für die restliche Zeit der Wahlperiode, der auf der nächsten

      Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

 

§ 10

 

Finanzierung und Kassenführung

_____________________________________________________________

 

10.1 Der Kleingartenverein finanziert seine Tätigkeit aus den

        a) Beiträgen und den Umlagen seiner Mitglieder

        b) Einnahmen, die sich aus der Verpachtung des vereinseigenen

            Kulturhauses ergeben

        c) entgoltenen Arbeitsstunden

        d) Spenden

 

10.2 Die Kassenführung erfolgt durch den Kassierer. Er verwaltet die Kasse

        und das Konto des Kleingartenvereins und führt das Kassenbuch mit

        Belegen. Auszahlungen sind nur auf Weisung des Vorstandes

        vorzunehmen.

 

10.3 Der Kleingartenverein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des

        Kleingartenverein haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für

        Ansprüche gegen den Kleingartenverein.

  

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

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11.1 Der Kleingartenverein kann sich durch Beschluss der

        Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit

        von drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Kleingartenvereins

        erforderlich.

 

11.2 Im Falle einer Auflösung hat der Vorstand folgende

        vermögensrechtliche Angelegenheiten zu regeln.

        a) Forderungen des Kleingartenvereins gegenüber Dritter geltend zu

            machen und Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des

            Kleingartenvereins zu erfüllen.

        b) Das Vermögen wird ausschließlich für gemeinnützige

            kleingärtnerische Zwecke verwendet.

        c) Das Vermögen wird zweckgebunden der weiteren Förderung des

            Kleingartenwesens dem Kreisverband zur Verfügung gestellt.

 

 

§ 12

 

Inkrafttreten der Satzung

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12.1 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des

        Kleingartenvereins " Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V. am

        12.05.1990 beschlossen.

 

12.2 Diese Satzung ist am Tage der Eintragung des Kleingartenvereins in das

        Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund in Kraft getreten.

 

12.3 Die Bestimmungen der abgeschlossenen Pachtverträge werden durch

        diese Satzung bis auf § 3. Absatz 10 nicht berührt.

 

12.4 Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die

        Mitgliederversammlung entsprechend den Festlegungen

        des § 6. Absatz 4.

 

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Die 1. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der

         Hauptversammlung am 21. März 1999 zur Beschlussfassung

         vorgelegt und bestätigt.

 

Die 2. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der

         Hauptversammlung am 16. März 2003 zur Beschlussfassung

         vorgelegt und bestätigt.

 

Die 3. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der

         Hauptversammlung am 13. März 2004 zur Beschlussfassung

         vorgelegt und bestätigt.

 

Die 4. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der

         Hauptversammlung am 22. März 2014 zur Beschlussfassung

         vorgelegt und beschlossen.

 

Die 5. Änderung der Satzung wurde den Vereinsmitgliedern auf der

         Hauptversammlung am 28. März 2015 zur Beschlussfassung

         vorgelegt und bestätigt.

 

 

 

 KGV "Knieper Vorstadt"

         Stralsund e.V.

         Prohner Landstr. 34 a

         18435 Stralsund

 

Kleingartenverein "Knieper-Vorstadt" Stralsund e.V.